AGB

  1. Geltung der AGB
    1.1. Die gegenständlichen AGB liegen allen Aufträgen der [WORX] Multimedia Consulting GmbH als Auftragnehmer (AN) an den*die Auftraggeber*in (AG) zu Grunde und gelten soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich Abänderung vereinbart haben; die AGB gelten insbesondere auch für zukünftige Aufträge des*der Vertragspartner*in an den AN.
    1.2. Anderslautende AGB des*der AG wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den AN selbst dann nicht, wenn der AN nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des*der AG. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Auftrag.
    1.3. Der*die AG bestätigt, diese AGB genau gelesen und verstanden zu haben. Der*die AG ist mit diesen AGB voll inhaltlich einverstanden, es bestehen keine Unklarheiten.
  2. Leistung
    Der AN verpflichtet sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt des angenommenen Auftrages ein Werk zu schaffen, das im Sinne der Kommunikationsabsicht des*der Auftraggeber*in nutzbar ist und den medientechnischen Anforderungen entspricht.
  3. Grundlagen des Auftrages
    Auftragsgrundlagen sind:
    a) Der Auftrag (Werkvertrag bzw. das Auftragsschreiben mit allenfalls besonderen schriftlichen Vereinbarungen).
    b) die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des ABGB, HGB sowie UrhG.
    c) allfällige Ausführungsunterlagen des*der AG, für deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Umsetzbarkeit und Tauglichkeit der*die AG dem AN haftet und diesbezüglich schad- und klaglos hält.
    d) diese AGB.
  4. Nutzungsrecht
    Der AN räumt dem*der AG ein grundsätzlich ausschließliches Nutzungsrecht ein, wobei es dem AN gestattet ist, die von ihm geschaffenen Werke zu signieren sowie zum Zweck der eigenen Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.
    Die zur Schaffung des beauftragten Werkes erforderliche gute Mitarbeit des*der AG begründet kein (Mit-) Urheberrecht. Der*die AG verzichtet hiermit auf die Geltendmachung allfälliger diesbezüglicher Rechte gegenüber dem AN.
    Der*die Auftraggeber*in ist erst dann zur im Rahmen dieses Auftrages (inklusive AGB) vereinbarten Nutzung des beauftragten Werkes berechtigt, wenn der*die AG seinen Leistungspflichten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses vollständig nachgekommen ist, insbesondere das vereinbarte Honorar vollständig beglichen hat.
    Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung, beispielsweise Weiterveräußerung der Benutzungsrechte an Dritte, ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den AN sowie Bezahlung einer angemessenen Vergütung gestattet.
    Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung des*der AG steht dem AN ein Auskunftsrecht zu, welchem auf schriftliche Anfrage umgehend zu entsprechen ist.
    Die Bezahlung eines etwaigen Präsentationshonorars (Abschlaghonorars) berechtigt den*die Auftraggeber*in nicht, die erbrachten Leistungen zu nutzen.
  5. Haftung
    Der AN ist verpflichtet, die erteilten Aufträge sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und die Interessen des*der Kund*in zu wahren. Daher ist der AN verpflichtet, alle ihm anvertrauten Geschäftsgeheimnisse zu wahren und darüber Stillschweigen zu halten. Die Beweislast für eine allfällige Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht obliegt dem*der AG.
    Der AN ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis für den*die AG zu beauftragen.
    Soweit der AN notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen für den*die AG in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer*innen keine Erfüllungsgehilfen. Diese Auftragnehmer*innen haften dem*der AG aus eigenem. Auf ausdrücklichem Wunsch des*der AG wird der AN die Erbringung von notwendigen oder vereinbarten Fremdleistungen durch Dritte bekannt geben.
    Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungspflicht des AN, insbesondere angemessene Übergabe/Lieferfristüberschreitungen gelten vorweg als genehmigt.
    Der AN haftet nicht für Ausführungsfehler oder sonstige Fehler, die der*die AG in den von dem*der AG abgezeichneten Dokumenten enthalten sind und nicht kontrolliert wurden. Für telefonisch durchgegebene Korrekturen des*der AG wird keine Gewähr geleistet.
    Bei Vorliegen eines Mangels ist der*die AG nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Es ist dem AN vorher Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist die Verbesserung durchzuführen.
    Der*die AG ist verpflichtet, das Werk bzw. Teilwerk sofort auf Mängel zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung des Werkes/Teilwerkes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem AN bekannt zu geben. Allfällige verdeckte Mängel sind sofort nach Ihrer Entdeckung zu rügen.
    Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge gilt das Werk/Teilwerk als genehmigt.
    Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen sechs Monate, bei unbeweglichen Sachen ein Jahr.
    Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit obliegt der Beweispflicht des*der Geschädigten. Der Anspruch auf Schadenersatz wird der Höhe nach bis maximal zur Höhe der Eigenleistung des AN begrenzt.
    Die Haftung für Schäden und Folgeschäden für Gewährleistung im Rahmen der Durchführung notwendiger oder vereinbarter Fremdleistungen durch Dritte haftet der AN nicht. Sollten dem AN daraus Ansprüche gegen Dritte zustehen, so verpflichtet sich der AN solche Ansprüche an den*die AG abzutreten ohne hierfür die Haftung zu übernehmen.
    Für den Fall einer vereinbarten Vertragsstrafe ist vom AN ein über die Vertragsstrafe hinausreichender Schaden nicht zu ersetzen. Das richterliche Mäßigungsrecht ist anzuwenden. Schadenersatzansprüche des*der AG verjähren jedenfalls nach Ablauf von einem Jahr ab Übergabe des Werkes.
    Der*die AG haftet dafür, daß die dem AN von dem*der AG zur Bearbeitung und Nutzung übergebenen (Ausführungs-) Unterlagen zur Vorlage und Vervielfältigung oder sonstigen Benutzung verwendet werden können und dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte der AN in Anspruch genommen werden, so hält der*die AG den AN diesbezüglich schad- und klaglos.
    Der AN haftet nicht für die rechtliche, insbesonders wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der im Rahmen eines Auftrages erstellten Entwürfe und Ausarbeitungen. Diesbezüglich informiert sich der*die AG aus eigenem.
  6. Preise und Zahlung – Aufrechnung – Vertragsrücktritt/Aufkündigung
    Alle Preise sind, insofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt wurde, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu den Preisen hinzugerechnet.
    Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot angeführten Preise 30 Tage ab Anboterstellung. Ansonsten gelten die Honorarsätze der AN-Preisliste in der jeweils gültigen Fassung.
    Der vereinbarte Werklohn/Kaufpreis ist prompt bei Rechnungserhalt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – ohne Abzug fällig.
    Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, können auf Verlangen des AN alle im Rahmen eines Auftrages vom AN für den*die AG beauftragte Dritte oder sonstige für die Durchführung des Auftrages benötigte Fremdleistungen direkt von dem*der Drittlieferant*in an den*die AG fakturiert werden.
    Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine gilt jedenfalls als wesentliche Bedingung des Auftrages. Für den Fall des Zahlungsverzuges des*der AG ist der AN berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder von den noch ausstehenden Teilleistungen zurückzutreten, ohne dass der*die AG daraus Schadenersatzansprüche ableiten kann. Die sonstigen Rechte des AN bleiben davon unberührt.
    Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des*der AG ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
    Im Verzugsfall ist der*die AG verpflichtet, die dem AN entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Darüberhinaus bleiben natürlich die Ansprüche des AN auf Ersatz weiterer Schäden unberührt.
    Die Zurückbehaltung und/oder Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen Forderungen des AN ist nicht zulässig, es sei denn, der AN würde eine Zurückbehaltung oder solche Aufrechnung ausdrücklich im Einzelfall ziffernmäßig schriftlich anerkennen.
    Der AN ist berechtigt, Verträge über den Bezug von Dienstleistungen und sonstige Dauerschuldverhältnisse durch schriftliche oder elektronische Mitteilung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufzukündigen.
    Der*die AG ist verpflichtet, über die vertragliche Nebenpflicht hinaus, besonders sorgfältig für den aktuellen Stand aller zur Verrechnung notwendigen Daten (Adressänderungen etc …) zu sorgen. Dadurch verursachte Mehrkosten sind von dem*der AG zu tragen.
  7. Sonstige Bestimmungen
    Wenn eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar ist, beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.
    Abänderungen und Ergänzungen des Auftrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Auch das einvernehmliche Abgehen von der Schriftform bedarf der Schriftform.
    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder seiner Auflösung sich ergebenden Streitigkeiten ist das für Wien sachlich zuständige Gericht. Zur Anwendung gelangt österreichisches Recht.

Stand: Jänner 2022

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